Folgende Mitteilung vom FLVW erreichte uns. Die entsprechenden Vorgaben sind für alle Mitglieder des TuS verbindlich.
Coronaschutzverordnung (gültig ab 24.11.2021)
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter,
gestern hat die Landesregierung eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die ab heute (24.11.2021) in Kraft tritt. Bevor wir in diesem Schreiben auf die Erklärung dazu eingehen, informieren wir Sie hiermit über die Beschlüsse, die gestern vom Präsidium des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen (FLVW) zusammen mit den Kreisvorsitzenden getroffen wurden.
Für den Amateurfußball wurde der einstimmige Beschluss gefasst, die Saison wie geplant fortzusetzen. Für den Jugendfußball gilt dies auch für die Altersklassen G- bis einschließlich C-Jugend.
Der Pflichtspielbetrieb der B- und A-Junioren sowie B-Juniorinnen (Ausnahme Westfalenpokal) wird bis zum 31.12.2021 ausgesetzt. Der Trainings- und ggfls. Freundschaftsspielbetrieb kann unter Wahrung der 2G-Regel fortgesetzt werden und soll insbesondere Mannschaften mit einer guten Impfquote nicht einschränken. Im beiderseitigen Einvernehmen können auch geplante Pflichtspiele zur Austragung kommen. Das Einverständnis der beteiligten Vereine ist der Staffelleitung (und dem SR-Ansetzer) spätestens zwei Tage vor dem Spiel über das DFBnet-Postfach mitzuteilen. Darauf hat sich der Verbands-Jugend-Ausschuss verständigt und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass für diese Altersgruppen erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt auf Grundlage der STIKO-Empfehlung eine Impfung möglich war.
Die Leichtathletik wird ihren Trainings- und Wettkampfbetrieb angepasst an die neuen Regelungen weiter aufrechterhalten.
Was müssen Sie und Ihre Vereine also jetzt beachten? Die Coronaschutzverordnung (vom 24.11.2021) sieht Beschränkungen im Amateursport in drei Stufen vor:
3G | Teilnahme für Geimpfte, Genesene und Getestete (aktueller Schnelltest einer offiziellen Teststelle, nicht älter als 24 Stunden, bzw. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden) |
2G | Zugang nur für Geimpfte und Genesene |
2G+ | Zugang nur für Geimpfte und Genesene mit aktuellem Test (siehe oben) |
Der Immunisierungsstatus soll geprüft werden, dazu soll die CovPassCheck-App des Robert-Koch-Instituts verwendet werden. Daneben sind stichprobenartig die Personalien mit offiziellen Ausweisdokumenten abzugleichen. Sollten aufgrund der räumlichen Gegebenheiten keine Zulassungskontrollen erfolgen können, ist es notwendig, die Regelungen der Zugangsbeschränkungen auszuhängen und stichprobenartig zu kontrollieren. Aufgrund der Schultestungen gelten Schülerinnen und Schüler auch weiterhin als getestet. Bei Personen ab 16 Jahren ist ein entsprechender Schulausweis vorzulegen.
3G gilt für angestellte, selbstständige, ehrenamtliche und freiwillig Mitarbeitende auf der Platzanlage wie z. B. Platzwarte, Mitarbeitende im Kiosk o. ä. bei Sportveranstaltungen sowie durch das Bundesinfektionsschutzgesetz ab dem 25.11.2021 für alle weiteren Arbeiten und Tätigkeiten im Verein. Nicht-immunisierte Personen müssen während ihrer gesamten Tätigkeit einen medizinischen Mundschutz tragen. Für Mitarbeitende, die einen Immunisierungsnachweis vorlegen, reicht die einmalige Erfassung und Dokumentation des Immunisierungsstatus. Personen, die nicht immunisiert sind oder ihren Status nicht nachweisen wollen, müssen (täglich) einen Coronatest vorlegen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen. 3G gilt außerdem für Gremiensitzungen ohne gesellige Elemente wie z.B. Vorstandssitzungen oder Fortbildungen.
2G gilt für die Teilnehmenden und das Publikum beim Training und Wettkampf, sowie bei der außersportlichen Jugendarbeit. Hier fallen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter genauso wie Fußballerinnen und Fußballer unter die 2G-Regel. Ferner gilt 2G in Vereinsgaststätten. Ausgenommen von der 2G-Regelung sind a) Kinder- und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sowie b) Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie aktuell oder in den vergangenen sechs Wochen nicht gegen COVID-19 geimpft werden konnten, sofern diese über einen aktuellen Test verfügen.
Am Wettkampfbetrieb gilt für die Kaderathleten in der westfälischen Leichtathletik, nicht aber am Übungsbetrieb, eine Übergangsphase (deren Dauer nicht benannt wurde), die ihnen die Teilnahme mit einem maximal 48 Stunden alten PCR-Test ermöglicht.
2G+ gilt für gesellige Veranstaltungen wie z. B. Vereinsfeste.
Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind weiterhin Hygienekonzepte vorzuhalten. Neu ist, dass diese Hygienekonzepte zwingend auch Regelungen zur Zugangskontrolle und Überprüfung des Test- bzw. Immunisierungsstatus enthalten müssen.
Hier finden Sie die Verordnung im Wortlaut:
Der Verbands-Fußball-Ausschuss des FLVW wird am Abend über eine Anpassung der besonderen Coronaregeln gemäß § 47a SpO/WDFV beraten. Eine entsprechende Information finden Sie anschließend auf www.flvw.de.
Bitte tragen Sie mit umsichtigem Verhalten weiterhin dazu bei, dass Fußball und Leichtathletik auch weiterhin keine Pandemietreiber werden. Für Ihr außerordentliches Engagement bedanken wir uns sehr herzlich!
Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund.