Rehasport muss ab dem 16.12. erneut pausieren!

Leider ist die Durchführung des Rehasports auf ärztliche Veranlassung zu einem Wechselspiel der aktuellen Corona-Politik geworden. Nachdem es zwischenzeitlich durch eine ergänzte Coronaschutzverordnung wieder möglich war, Rehasport anzubieten, wurde diese Ausnahmeregelung in der aktuell ab 16.12. gültigen Fassung (siehe unten) wieder entfernt.
Die aktuelle Infektionslage lässt leider auch keinen Rehasport mehr zu, unser Studio schließt damit voraussichtlich vom 16.12.2020 bis 10.01.2021!
Wir wünschen allen Teilnehmern ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Für den Vorstand
Thomas Keßler

 

§9 Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für
die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich
Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.
(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der
Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten
auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den
nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben nicht zugelassen
werden.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser
Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind
der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf
oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von
Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem
Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im
zwingend erforderlichen Umfang auch auf und in Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

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